Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des

WSV-Wertheim Bettingen e.V.

Furtwiesen 1, 97877 Wertheim

vorstand@wsv-bettingen.de

für die Nutzung des Wassersporthafens

Stand: 15.05.2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über:

die Vermietung von Wasser- und Trockenliegeplätzen,

die Nutzung von Hafenanlagen,

Serviceleistungen des Hafenbetreibers,

das Abstellen und Verwahren von Wasserfahrzeugen und Zubehör.

Die jeweils geltende Hafenordnung des WSV-Wertheim Bettingen e.V. ist wesentlicher Bestandteil sämtlicher Verträge. Der Nutzer erkennt die Hafenordnung mit Abschluss des Vertrages oder mit dem Befahren der Hafenanlage als verbindlich an. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der Hafenordnung gehen die Regelungen der AGB vor.

Abweichende Bedingungen des Nutzers gelten nur, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.

Nutzer im Sinne dieser AGB sind Eigentümer, Halter, Führer oder sonstige Berechtigte des Wasserfahrzeugs.

§ 2 Vertragsschluss

Die Vergabe von Liegeplätzen erfolgt ausschließlich durch den Hafenbetreiber.

Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes besteht nicht.

Der Hafenbetreiber ist berechtigt, dem Nutzer jederzeit einen anderen, gleichwertigen Liegeplatz zuzuweisen, sofern dies aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.

Ein Vertrag über die Nutzung eines Liegeplatzes kommt abweichend von der allgemeinen Korrespondenzadresse (vorstand@wsv-bettingen.de) erst dann verbindlich zustande, wenn die Anfrage des Nutzers durch eine ausdrückliche Bestätigung in Textform seitens der Adresse liegeplatz@wsv-bettingen.de oder durch Zuweisung des Platzes vor Ort angenommen wird.

§3 Widerrufsbelehrung

Da die Vermietung von Liegeplätzen die Bereitstellung einer Dienstleistung zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum beinhaltet, steht dem Nutzer gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu. Jede Buchung ist somit unmittelbar nach Bestätigung durch noreply@planyo.com verbindlich

§ 4 Nutzungsentgelt

Für die Nutzung des Hafens gelten die jeweils aktuellen Preislisten des Hafenbetreibers.

Sämtliche Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug ist der Hafenbetreiber berechtigt:

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen,

weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten,

das Wasserfahrzeug auf Kosten des Nutzers zu verholen oder aus dem Hafen entfernen zu lassen.

§ 5 Pflichten des Nutzers

Der Nutzer hat sein Wasserfahrzeug ordnungsgemäß festzumachen und in verkehrssicherem Zustand zu halten.

Der Nutzer hat alle gesetzlichen Vorschriften, Hafenordnungen, Umwelt- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Insbesondere verboten sind:

das Einleiten von Öl, Kraftstoffen oder Abwasser in das Hafenbecken,

offenes Feuer,

störender Lärm,

unsachgemäße Lagerung gefährlicher Stoffe.

Der Nutzer haftet für sämtliche durch ihn, seine Crew, Gäste oder sein Wasserfahrzeug verursachten Schäden.

§ 6 Haftung des Hafenbetreibers

Die Nutzung des Hafens erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Der Hafenbetreiber haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Hafenbetreiber nur:

bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Eine Haftung für höhere Gewalt, Sturm, Hochwasser, Eisgang, Feuer, Diebstahl oder Vandalismus wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Der Hafenbetreiber übernimmt keine Bewachung oder Verwahrung der Wasserfahrzeuge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 7 Versicherungspflicht

Für jedes Wasserfahrzeug muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen.

Der Hafenbetreiber ist berechtigt, einen Versicherungsnachweis zu verlangen.

Fehlt ein ausreichender Versicherungsschutz, kann der Zugang zum Hafen verweigert werden.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

Dauerliegeplatzverträge werden für die vereinbarte Laufzeit geschlossen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

erheblichem Zahlungsverzug,

Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften,

Gefährdung anderer Hafenbenutzer,

wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung.

Nach Vertragsende hat der Nutzer den Liegeplatz unverzüglich zu räumen.

§ 9 Vertragliches Pfandrecht

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Hafenbetreibers aus dem Vertragsverhältnis räumt der Nutzer dem Hafenbetreiber ein vertragliches Pfandrecht an dem eingebrachten Wasserfahrzeug einschließlich Zubehör, Ausrüstung und Beibooten ein.

Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf künftig entstehende Forderungen aus:

Liegegebühren,

Strom- und Wasserkosten,

Serviceleistungen,

Bergungs-, Verhol- und Entsorgungskosten,

Schadensersatzansprüchen.

Der Hafenbetreiber ist berechtigt, die Herausgabe des Wasserfahrzeugs bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen zu verweigern.

Befindet sich der Nutzer mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 30 Tage in Verzug, ist der Hafenbetreiber nach vorheriger schriftlicher Mahnung berechtigt, das Pfand nach den gesetzlichen Vorschriften verwerten zu lassen.

Der Nutzer versichert ausdrücklich, dass er entweder alleiniger Eigentümer des Wasserfahrzeugs ist oder vom Eigentümer zur Einräumung dieses Pfandrechts bevollmächtigt wurde. Sollte das Wasserfahrzeug im Eigentum eines Dritten stehen, verpflichtet sich der Nutzer, den Hafenbetreiber unverzüglich darüber zu informieren und die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Pfandrechtsbestellung beizubringen.

§ 10 Betreten und Verholen von Wasserfahrzeugen

Der Hafenbetreiber ist berechtigt, Wasserfahrzeuge bei Gefahr im Verzug oder aus betrieblichen Gründen zu betreten, festzumachen, zu verholen oder sichern zu lassen.

Erfolgt dies aufgrund eines vertragswidrigen Zustands des Wasserfahrzeugs, trägt der Nutzer die entstehenden Kosten.

§ 11 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

§ 12 Kameraüberwachung

Mit Betreten des Hafengeländes stimmt der Nutzer der Videoaufzeichnung durch den Wassersportverein Wertheim-Bettingen e.V. ausdrücklich zu. Der Nutzer ist sich bewusst, dass das Hafengelände durch Kameras überwacht wird und dass die Aufnahmen für 30 Tage gespeichert werden. Der Nutzer akzeptiert, dass die Videoaufzeichnung zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Eigentum dient und dass die Aufnahmen nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Nutzer stimmt zu, dass die Videoaufzeichnung auch zur Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eingesetzt wird.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand der Sitz des Hafenbetreibers.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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